Satzung des
Kleingartenvereins Ferdinand Ott e.V.
90491 Nürnberg, Stadenstraße 40
Fassung vom 16.07.2022

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Kleingartenverein Ferdinand Ott“ und hat seinen Sitz in Nürnberg.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein„ (e.V.). Er ist ein Zweigverein des „Stadtverbandes Nürnberg der Kleingärtner e.V.“ mit Sitz in Nürnberg.

§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereines
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und des Bundeskleingartengesetzes. Er verfolgt weder wirtschaftliche noch auf die Erzielung von Gewinn gerichtete Ziele.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Parteipolitisch und konfessionell ist er neutral.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Zweck des Vereins ist die Weckung und Intensivierung des Interesses der Bevölkerung insbesondere bei der Jugend für den Kleingarten als Teil des öffentlichen Grüns, um den Menschen die enge Verbindung zur Natur zu erhalten.
Zu den Aufgaben des Vereins gehören die Beratung und Betreuung der Mitglieder in fachlichen Gemeinschaftsfragen sowie die Kleingärtnerei.

§ 4 Mitgliedschaft beim Verein
(1) Der Verein besteht nur aus Einzelmitgliedern.
(2) Die Mitgliedschaft kann nur durch Einzelmitglieder erworben werden. Voraussetzung ist Volljährigkeit und guter Leumund.
(3) Die Mitgliedschaft ist ein nicht übertragbares ausschließliches Personenrecht; sie kann nicht durch Erbfolge erworben werden.
(4) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme als Mitglied des Stadtverbandes Nürnberg der Kleingärtner e.V. und dem Abschluss eines Unterpachtvertrages für einen Kleingarten. Die Aufnahme eines Mitgliedes ohne Zuteilung einer Gartenparzelle ist möglich.
(2) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt aus dem Stadtverband Nürnberg der Kleingärtner e.V., wenn nicht die Fortführung der Mitgliedschaft beim Verein beantragt wird.
b) bei Aufgabe des Kleingartens durch fristgerechte schriftliche Kündigung
c) durch Kündigung des Kleingartens, jedoch nicht vor Abschluss des Kündigungsverfahrens
d) durch Tod
e) durch Ausschluss als Mitglied des Stadtverbandes Nürnberg der Kleingärtner e.V.
(3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis mit Ausnahme rückständiger Forderungen.

§ 6 Mitgliedschaft beim Verein
(1) Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und der im November eines jeden Jahres zusammen mit dem Mitgliedsbeitrag für den Stadtverband Nürnberg der Kleingärtner e.V. im Voraus für das Folgejahr zu entrichten ist.
(2) Wird die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres begonnen oder beendigt, so ist in jedem Falle ein voller Jahresbeitrag zu entrichten.
(3) Mitgliedsbeiträge für den Kleingartenverein, Versicherungsbeiträge, Wassergeld, Ersatzzahlungen für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit und insbesondere Pachten sowie andere geldliche Leistungen sind an dem durch den Vorstand des Kleingartenvereins festgesetzten Zahlungsterminen an diesen zu entrichten.
(4) Daneben können für Einzelmaßnahmen Umlagen erhoben werden. Die Höhe der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
(5) Ehrenmitglieder des Vereines sind beitragsfrei und von Leistungen gem. §§ 6, 6a der Gartenordnung befreit.
(6) Die persönlichen Daten der Mitglieder werden aus Gründen der Vereinsorganisation unter Wahrung der DSGVO gespeichert und verwendet. Eine anderweitige Verwendung oder Weitergabe der gespeicherten Daten an Außenstehende ist unzulässig. Im Übrigen gelten die Regelungen der DSGVO sowie die gesonderten Datenschutzerklärungen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, alle ihnen nach dem Generalpachtvertrag, der Satzung, Gartenordnung, Unterpachtvertrag und der Stromordnung des Kleingartenvereins in ihrer jeweils gültigen Fassung obliegenden Pflichten genauestens zu erfüllen und die Vorgaben des Verbandes und des Kleingartenvereins in jeder Hinsicht wahrzunehmen.

(2) Den Mitgliedern steht das Recht zu:
a) bei den Beschlüssen und Wahlen nach Maßgabe der Satzung mitzubestimmen, Anträge einzubringen sowie ein Amt zu übernehmen;
b) an den Einrichtungen des Kleingartenvereins teilzunehmen und über die Kleingartenvereine oder Organe des Verbandes Anträge und Beschwerden zu Angelegenheiten, für die der Stadtverband Nürnberg der Kleingärtner e.V. zuständig ist, an den Vorstand des Stadtverbandes zu richten.
c) die fachliche Betreuung in Anspruch zu nehmen.

§ 8 Organe des Kleingartenvereins
(1) Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand

§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassier
Schriftführer
Fachberater (Posten derzeit unbesetzt, Stand 09/2025)
(2) Der Vorstand vertritt den Kleingartenverein gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB). Jedes Vorstandsmitglied hat Einzelbefugnis.
(3) Der Vorstand des Kleingartenvereins wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat. Die Amtszeit beginnt ab Beendigung der Mitgliederversammlung, in der die entsprechende Wahl stattgefunden hat. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung im Amt, in der eine Neuwahl stattgefunden hat. Scheidet ein Vorstandsmitglied eines Kleingartenvereins innerhalb der Wahlperiode aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Wahlperiode durch Zuwahl in der folgenden Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Leitung des Kleingartenvereins und der Mitgliederversammlung.
b) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Vertreterversammlung des Stadtverbandes, des Verbandsausschusses und der Stadtverbandsvorstandschaft.
c) Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Generalpachtvertrages, der Satzung, der Gartenordung sowie des Unterpachtvertrages und sonstiger einschlägiger gesetzlicher Regelungen.
d) fristgerechte Abrechnung von Jahresbeitrag und Pachtgebühr gegenüber dem Stadtverband. Die Termine hierzu werden vom Stadtverband festgelegt.
e) Vorschlag an den Stadtverband hinsichtlich der Aufnahme von Mitgliedern und Vergabe von Kleingartenparzellen innerhalb des Kleingartenvereins gem. Vormerkliste.
f) Entgegennahme und Erledigung aller Anfragen und Beschwerden der Mitglieder seines Vereins, soweit sie nicht der Zuständigkeit des Stadtverbandes unterliegen.
g) Differenzen zwischen den Mitgliedern seines Kleingartenvereins nach Möglichkeit gütlich zu regeln.
h) an den Sitzungen des Verbandsauschusses und der Vertreterversammlung teilzunehmen.
i) angekündigte Kontrollen in den Gärten durchzuführen.
(5) Die Geschäftsführung des Kleingartenvereins erfolgt in Anlehnung an die Geschäftsordnung des Stadtverbandes.
(6) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er kann von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden. Ferner ist er einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder dies beantragt. Der Vorstand des Kleingartenvereins ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen.
(7) Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Notwendige Auslagen werden in jedem Fall ersetzt. Die satzungsgemäß bestellten Vorstandsmitglieder und andere für den Verein ehrenamtlich Tätige, können eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe und unter Einhaltung des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
(8) Die Ausübung von Kassengeschäften erfolgt ausschließlich durch die Kassiererin / den Kassier. Bei Verhinderung des Kassiers sind Kassengeschäfte nur durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam zulässig.
(9) Vorstandsmitglieder können auf Antrag des Stadtverbandsvorstandes durch den Beschluss des Verbandsausschusses abberufen werden, wenn sie in Ihrer Vorstandstätigkeit gegen Satzung, Gartenordnung, Generalpachtvertrag oder Beschlüssen der Verbandsorgane verstoßen und damit den Interessen und Zielen des Stadtverbandes schaden.

§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet grundsätzlich jeweils innerhalb des 1. Vierteljahres eines neuen Geschäftsjahres statt. Sie ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
(2) Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe von Gründen schriftlich beantragt. Dasselbe gilt, wenn der Vorstand des Stadtverbandes die Einberufung einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.
(3) Alle Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens 8 Tage zuvor beim Vorstand einzureichen. Verspätete Anträge können in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn mindestens 1/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Anträge auf Auflösung des Vereins dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
(4) Die Vorstandsmitglieder des Stadtverbandes können an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle einem anderen Vorstandsmitglied.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte, des Revisionsberichtes und die Entlastung des gesamten Vorstandes.
b) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, möglicher Umlagen und sonstiger Gebühren.
c) Alle vier Jahre die Wahl des Vorstandes, der Revisoren und der Delegierten zur Vertreterversammlung des Stadtverbandes.
d) Festsetzung der Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder des Vorstands und andere für den Verein ehrenamtlich Tätige.
e) Durchführung von Gemeinschaftsarbeiten, die über § 6 a der Gartenordnung hinausgehen.
f) Entscheidung über wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bzw. besondere Tätigkeiten, die nicht in den satzungsmäßigen Kompetenzbereich des Stadtverbandes fallen, wie z. B. Vereinsheime und Kantinen usw.
g) Auflösung des Kleingartenvereins zum Zwecke der Eingliederung in einen bereits bestehenden Kleingartenverein (Anschluss) innerhalb des Stadtverbandes Nürnberg der Kleingärtner e.V.
Bei Beschlüssen über die Auflösung des Kleingartenvereins sind ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Einer Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedarf es nicht, wenn die Kündigung des Pachtlandes der Kleingartenanlage erfolgt ist. In diesem Fall gilt der Verein mit Abschluss des Kündigungsverfahrens als aufgelöst.
Die Mitgliedschaft beim Stadtverband Nürnberg der Kleingärtner e.V. bleibt davon unberührt.
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
i) Änderungen der Satzung
j) Änderungen des Vereinszweckes

§ 12 Beschlüsse und Wahlen
Für Beschlüsse und Wahlen gilt:
a) Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
b) Bei Beschlüssen über die Auflösung des Kleingartenvereins sind 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
c) Für die Wahl des Vorstandes ist ein Wahlausschuss zu wählen, der auch die Tätigkeit einer Mandatsprüfungskommission ausübt.
d) Gewählt ist, wer in einer Abstimmung mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich keine Mehrheit der Stimmberechtigten, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.
e) Die Wahl des Vorstands und der Revisoren kann per Akklamation erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung dies mehrheitlich beschließt und nur ein Wahlvorschlag vorliegt.
f) Wählbar ist jedes Mitglied, auch wenn es bei der Mitgliederversammlung nicht anwesend ist, sofern die schriftliche Zustimmung für die Wahl vorliegt. Eine zusätzliche Annahme der Wahl ist nicht erforderlich.
g) Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.
h) Wird die Beschlussfähigkeit oder die Wahl angezweifelt, so zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit auch die Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen mit.

§ 13 Protokollierung
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 14 Die Revision des Kleingartenvereins
(1) Von der Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren gewählt. Diese sind keine Vorstandsmitglieder. Sie nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil und können nach Bedarf auch zu den Sitzungen des Vorstandes herangezogen werden.
(2) Die Revisoren sind verpflichtet und jederzeit berechtigt, die Rechnungsbelege, die Kassenbücher sowie die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Verwendung der Vereinsmittel zu prüfen.
(3) Am Schluss des Geschäftsjahres obliegt ihnen eine ordnungsgemäße Prüfung des gesamten Kassenwesens und der Geschäftsführung des Vorstandes, jedoch spätestens vor der nächsten Mitgliederversammlung.
(4) Über jede Prüfung ist ein Prüfbericht anzufertigen, der dem Vorstand vorzulegen ist.
Die Revisoren erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht.
(5) Die Tätigkeit der Revisoren ist grundsätzlich ehrenamtlich. Notwendige Auslagen werden in jedem Fall ersetzt. Sie können eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach Maßgabe und unter Einhaltung des § 3 Nr. 26a EStG erhalten; diese wird vom Vorstand des Kleingartenvereins Ferdinand Ott e.V. festgesetzt.
(6) In allen in dieser Satzung nicht geregelten Fällen entscheidet der Vorstand.

§ 15 Auflösung des Vereins
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Stadtverband Nürnberg der Kleingärtner e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Eigentumsbegriff
(1) Alle dem Gemeinwesen einer Kleingartenanlage dienenden Bauwerke und Einrichtungen, die von den Mitgliedern bzw. vom Verein durch eigene Arbeitsleistung, durch finanzielle und materielle Beiträge errichtet worden sind oder errichtet werden, sind Eigentum des Kleingartenvereins.
(2) Die Begründung von Vorbehaltsgut ist ausgeschlossen.

§ 17 Gartenordnung
Die Satzung des Stadtverbandes Nürnberg der Kleingärtner e.V. mit Gartenordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 18 Redaktionelle Änderung der Satzung
Der Vorstand kann eine aus gesetzlichen, registerrechtlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vornehmen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit dieser Satzung wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter.

§ 19 Schlussvorschriften
Der Verein tritt in die Rechte und Pflichten des bisherigen Kleingartenvereins ein, aus dem er entstanden ist.
Dies gilt auch und insbesondere hinsichtlich der dem Stadtverband Nürnberg der Kleingärtner e.V. gegenüber bestehenden Verpflichtungen.
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 17.03.1990 beschlossen. Sie wurde geändert mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 04.03.2006, 27.02.2010, 26.02.2011, 27.01.2018, 16.02.2019 und 16.07.2022. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Abweichend von § 10 findet die nächste Wahl der Delegierten zu Vertreterversammlung des Stadtverbandes in der nächsten Mitgliederversammlung statt.

Die nächste Wahl des Vorstandes, der Revisoren und der Delegierten zur Vertreterversammlung des Stadtverbandes findet im 1. Vierteljahr des Geschäftsjahres 2028 statt.

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